Kayser-Lichttechnik
Strom & Gaswerk
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
(1) ALLGEMEINES
(1.1) Die nachstehenden Verkaufs und Lieferbedingungen (im folgenden ``AVB`` genannt) gelten für alle gegenwärtigen und
künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der
Kayser-Lichttechnik (im folgenden Firma genannt).
Dies gilt auch dann, wenn die Firma den Käufer bei Folgeschäden nicht nochmals auf diese AVB hinweist Bedingungen
des Käufers werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn die Firma nicht nochmals
ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AVB.
(1.2) Die Angebote der Firma, denen ausschließlich diese AVB zugrunde liegen, sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung
besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung der Firma.
(1.3) Die Mitarbeiter und Vertreter der Firma sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu
geben oder, mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Vereinbarungen,
Nebenabreden oder Zusagen verpflichten die Firma nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung der
Auftragsbestätigung.
(1.4) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1990.
(2) PREISE, KAUFVERTRAG, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(2.1) Die Preise gelten ab Werk Oldenburg der Firma einschließlich handelsüblicher Verpackung. Hinzu kommt
Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, Porto, Rollgeld, Speditionskosten und Versandkosten.
(2.2) Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Brief
unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.
(2.3) Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – spätestens binnen zehn
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Geschäften die auf der Internetbasis entstanden sind gilt
ausnahmslos Bezahlung auf Vorkasse Rechnung.
(2.4) Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma aufgeführten
Konten in der vereinbarten Währung zu leisten Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu erbringen. Bei
Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem die Firma über die Zahlung uneingeschränkt verfügen
kann.
(2.5) Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden
diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur
rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist die Firma gleichfalls nicht
verpflichtet.
(2.6) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) vom Hundert p.a. über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wenn nicht im Einzelfall die Firma einen höheren oder
der Käufer einen niedrigen Schaden nachweist. Die Geltendmachung gesetzlicher Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB), eines
weitergehenden Verzugsschadens sowie der Rechte aus diesen AVB (vgl. Ziffer (2.7) und Ziffer (5.3) AVB) bleiben
vorbehalten
(2.7) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von der Firma anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer wegen Ansprüchen, die
auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Soweit der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht
auszuüben berechtigt ist,darf dieses nur insoweit ausgeübt werden als der einbehaltene Betrag dem Wert der als
mangelhaft deklarierten Teile der Lieferung um nicht mehr als 10 (zehn) vom Hundert übersteigt; §320 Abs.(2) BGB bleibt
unberührt.
(2.8) Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, hat der Käufer ein der
Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt, oder werden
der Firma sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesendlich mindern und durch die
Erbringung der vom Käufer geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist die Firma berechtigt, für noch
ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder
Bankbürgschaft (nach Wahl des Käufers) zu fordern und ihre Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern.
Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist die Firma weiter berechtigt, von diesem Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem kann die Firma in diesem Fall die
Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß den Ziffern (5.3) und (5.5) sowie das Recht zu Be-
oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2) und (5.3) widerrufen
sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen
(3) LIEFERUNG UND ABNAHME
(3.1) Sofern und soweit die Firma die Ware und oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile Materialien oder Stoffe
von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung der Firma unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch die Firma verschuldet, Wird- ohne
Verschulden der Firma- nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
(3.2) Gefahr und Kosten einer Versendung der Wahre ab Werk sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt
der Käufer.Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma ausgewähltes Unternehmen erfolgt. Der Käufer
trägt die damit verbundenen Mehrkosten
(3.3) Die Gefahr geht – auch bei Frachtfreier Lieferung - mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den
Käufer über.
(3.4) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzustellung bzw. die Abnahme aus Gründen, die
die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer
auf diesen über.
(3.5) Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der
Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus
demselben oder einen anderen Vertrag.
(3.6) Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch die Firma lediglich schriftlich angeboten
wird § 294BGB wir daher abbedungen. Die Übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben
unberührt
(3.7) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls ist die
Firma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl der Firma entweder zu versenden oder zu
lagern und nach Ablauf einer nach- Frist von einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der
vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird
(3.8) Gerät der Käufer mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als
einen Monat in Verzug, kann die Firma –unbeschadet weitergehender Rechte – vom Käufer statt der Vertragserfüllung
eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware
anderweitig veräußern. Ein aufgrund dieses Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist vom
Käufer nachzuzahlen.
(3.9) Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware,
auch dann bei der Firma anzuzeigen, wenn die Firma für den Transport nicht verantwortlich ist
(4) LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINE
(4.1) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Firma, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher
Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrage erforderlichen Unterlagen
und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt
auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder die
Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesandt
werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend
(4.2) Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs. (2) BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer
Mahnung bei der Firma ein. Kommt die Firma mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der Käufer eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Diese muß mindestens vier Wochen betragen.
(4.3) Nach Ablauf einer der Firma bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht
entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und das dem Käufer angezeigt ist.
(4.4) Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr ,
Gewaltanwendung Dritter gegen Personen oder Sachen, Hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und
Handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei der Firma oder deren Lieferanten oder Transportunternehmen,
Unterbrechung der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel, und sonstige
Betriebsstörungen bei der Firma oder deren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die
Dauer der Behinderungen. Dies gilt auch, sofern sich die Firma schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend
aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. Die
Firma wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen
(4.5) Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn die Firma auf seine Aufforderung nicht binnen
Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht
unabhängig von der vorgenannten Frist , wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene
Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
(4.6) Erwächst dem Käufer wegen einer Lieferverzögerung, die infolge eines Verschuldens der Firma entstanden ist, ein
Schaden, so ist der unter Ausschluss eitergehender Ersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von
½ (einhalb) vom Hundert für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 (fünf) vom Hundert
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu fordern de der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht soweit dir Firma in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit zwingend haftet vgl. Ziffer (7) und auch nicht, sofern ein Kaufmännisches Fixgeschäft im Sinne des
$376 HGB vereinbart wurde. Das Rücktrittsrecht des Käufers gemäß Ziffern (4.3) und (4.5) sowie der
Selbstbelieferungsvorbehalt gemäß Ziffer (3.1) bleiben unberührt
(5) EIGENTUMSVORBEHALT
(5.1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d.h. erst nach endgültiger Freistellung
auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks)sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich
aus welchem Rechtsgrund Eigentum der Firma (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftiger entstehender
oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung der Firma aus einem
Kontokorrentverhältnis.
(5.2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma als Herstellerin im Sinne von $ 9540 BGB ohne diese zu
verpflichten Die Be- / Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von
Ziffer (5.1) Bei Be- / Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma
gehörenden Waren durch den Käufer steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwandelten Waren zu. Erlischt das Eigentum
der Firma an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung Oder Be- / Verarbeitung der Vorbehaltsware so
überträgt der Käufer bereits jetzt der Firma die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der
neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit Kaufmännischer Sorgfalt
unentgeltlich für die Firma. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur
Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1).
(5.3) Solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen Veräußern, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den Ziffern (5.4) bis (5.6) auf die Firma übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Die
vorstehende Befugnis kann von der Firma in den unter Ziffer (2.7) aufgeführten Fällen sowie bei Verletzung der
vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist dem Käufer auch die Be- und Verarbeitung
der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
(5.4) Die Forderungen und Sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltware werden bereits jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser AVB an die Firma abgetreten, die die Abtretung hiermit
annimmt. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der Firma wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Firma gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die
Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
der anderen Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Firma Miteigentumsanteile gemäß Ziffer (5.2)
hat, wird der Firma hiermit ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
(5.5) Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Firma nach- kommt, und er nicht sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt, ist der Käufer berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderung an Dritte –
einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer hat die Firma
sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
(5.6) Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Käufer auf Verlangen der
Firma verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine
Abnehmer von der Abtretung an die Firma zu unterrichten (sofern die Firma das nicht selbst tut) und der Firma die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Käufer mit seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware heraus
verlangen und die an die Firma abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche in ziehen. Des weiteren kann die
Firma die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald die Firma entweder vom Vertrag
zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung
eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt
nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die Firma dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Unter den vorstehenden
Voraussetzungen erlischt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen. Die Firma ist in den genannten Fällen
berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware
abzuholen.
(5.7) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 20 (zwanzig) vom
Hundert, ist die Firma auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma
Verpflichtet.
(6) WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER:
(6.1) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail)
oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt
nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer
informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB Info V sowie unseren Pflichten
gemäß § 312e abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB- Info V. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
per Post:
Kayser-Lichttechnik
Widerruf-Abteilung
Wolfsweg 25
26203 Hundsmühlen
per email:
info@kayser-lichttechnik.de
Telefon : +49 441 181 49 88
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von
Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im
Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die
Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen,
wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40
€ nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die
Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für sie
kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen
müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder
der Sache, für uns mit deren Empfang.
(6.2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden (z.B.
T-Shirts mit individuellem Foto und Namen) oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei
Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Käufer
entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophan hülle geöffnet wurde).Ende der Widerufsbelehrung.
(7) GEWÄHRLEISTUNG
(7.1) Sofern die Firma dem Käufer Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen ,DIN
Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die
Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der Firma zu
erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. Die Firma ist insbesondere nicht zu
prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Käufer vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.
(7.2) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und –
erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare
Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich (soweit möglich und zumutbar,
unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs- Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene
Mängel sind in der gleichen Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen, Anderenfalls gilt die Ware als
vorbehaltslos genehmigt. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Käufers aus den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
(7.3) Unterlässt der Käufer die Wahrung von Rückgriffs rechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle
mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne der Firma zuvor Gelegenheit zur
Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen
ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer
oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferter Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung.
(7.4) Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist die Firma nach ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder
kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet die Firma im selben Umfang wie für
die ursprünglich gelieferte Ware. Ausgeschlossen von der Mängelrüge sind Leuchtmittel jeglicher Art.
Mehrkosten, die darauf beruhen, daß die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde,
trägt jedoch der Käufer.
(7.5) Kommt die Firma einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß
nach, steht dem Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur
Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn,
die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware wäre für den Käufer nicht zumutbar.
(7.6) Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 24Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz
von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im falle von
Nachbesserung wegen Mängeln der gelieferten Ware besteht für die Nachbesserungsleistungen ebenfalls eine
24Monatige Gewährleistung, für die diese AVB entsprechend gelten. Die Gewährleistungsfrist für andere von der
Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
(7.7) Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (8) begrenzt.
(7.8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.
(8) BEGRENZUN VON ERSATZANSPRÜCHEN
(8.1) Schadensersatzansprüche des Käufers jeglicher Art – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des des Käufers stehen – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht ,wenn die Firma oder deren
Mitarbeiter vorsätzlich oder grob Fahrlässig gehandelt haben oder wenn es sich um Schäden aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Firma oder deren Mitarbeiter handelt oder wenn es sich um einen
Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.
(8.2) Bei Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist die Haftung wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Käufer durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.
(8.3) In jedem Fall ist die Haftung der Firma für Schadensersatzansprüche jeder Art dahingehend beschränkt, daß diese
Ansprüche den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen dürfen, den die Firma bei
Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die Firma gekannt hat oder hätte kennen müssen, als
mögliche Folgen einer Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Weitergehende Haftungsbesschränkungen in
dieser AVB bleiben unberührt.
(8.4) Sämtliche Ersatzansprüche gegen die Firma, gleich aus welchen Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit
Ablieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in
Ziffer (7.5) bleibt unberührt.
(8.5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Firma.
(8.6) Soweit die Firma nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte
Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für
einen Innenausgleich nach §5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.
(9) AUSKÜNFTE UND RATERTEILUNG SOWIE SCHUTZRECHTE
(9.1) Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten, die Wartung oder die Bedienung der von der Firma
gelieferten Produkte, technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach besten Wissen, jedoch unverbindlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, die Firma hätte mindestens grob fahrlässig gehandelt. Bei Abschluss
eines Beratungsvertrages oder bei Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht ist die Haftung der Firma
ebenfalls nach Maßgabe von Ziffer (8) begrenzt.
(9.2) Die Firma behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor.Diese dürfen Dritten
nicht zugäng lich gemacht werden. Soweit die Firma die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des
Käufers herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer die Firma von sämtlichen hiermit
zusammenhängenden Ansprüchen frei.
(10) ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
(10.1) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Hundsmühlen.
(10.2) Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten
einschließlich solcher aus Schecks oder Wechsel ist – sofern der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Oldenburg
Gerichtsstand. Die Firma kann den Käufer jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen
Gerichtsstand verklagen.
(10.3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Abkommens
zum Internationalen Warenkauf (CISG) sind bausgeschlossen.
(11) DATENSCHUTZ UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(11.1) Die Firma ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch
wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.
(11.2) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende
branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen Bestimmung, tritt die entsprechende
gesetzliche Bestimmung.
(11.3) Der Käufer darf seine gegen die Firma gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit deren vorherigen
ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.
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